Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Version 1.0 · Stand: 17. Juli 2026 · Anlage zum Hauptvertrag
Parteien und Einbeziehung
Dieser AVV wird zwischen dem im Angebot bezeichneten Kunden als Verantwortlichem („Auftraggeber“) und Zaina Jaber, handelnd unter „Televora“, Löher Weg 20, 51545 Waldbröl, als Auftragsverarbeiter („Auftragnehmer“) geschlossen. Er gilt, sobald der Auftraggeber ihn in Textform oder im Onboarding annimmt, und konkretisiert den Hauptvertrag.
Verarbeitet Televora Daten für eigene Zwecke, etwa Vertrags-, Abrechnungs-, Missbrauchsabwehr- oder eigene Sicherheitsdaten, ist Televora insoweit selbst Verantwortlicher; hierfür gilt die Datenschutzerklärung.
1. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck
Gegenstand ist Hosting, Speicherung, Organisation, Konvertierung, Auslieferung, Support, Sicherung und Löschung der vom Auftraggeber in der Digital-Signage-Plattform verarbeiteten Daten einschließlich Admin-Dashboard, Player, Medien, Zeitplänen, Integrationen und Telemetrie. Die Verarbeitung dauert für die Laufzeit des Hauptvertrags einschließlich vereinbarter Export-, Rückgabe- und Löschfristen.
Verarbeitungsvorgänge können Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Übermitteln, Bereitstellen, Einschränken und Löschen umfassen. Ort ist grundsätzlich die im Unterauftragsverarbeiter-Verzeichnis bezeichnete EU/EWR-Region.
2. Daten und betroffene Personen
- Datenarten: Namen, geschäftliche Kontaktdaten, Benutzer- und Rolleninformationen, pseudonymisierte IDs, Login-/Sitzungs- und Sicherheitsdaten, IP-/Geräte-/Browserdaten, Bildschirmstatus und Telemetrie, Nutzungs- und Wiedergabeprotokolle, Supportdaten, hochgeladene Medien und Metadaten, Zeitpläne, Integrationsdaten, Prompts und KI-Ausgaben.
- Optionale besondere Daten: Nur auf dokumentierte Weisung können Medien oder Integrationsdaten Gesundheitsdaten oder andere Daten nach Art. 9 DSGVO enthalten. Der Auftraggeber muss deren Nutzung ausdrücklich konfigurieren, minimieren und eine Rechtsgrundlage sicherstellen.
- Betroffene: Beschäftigte und Beauftragte des Auftraggebers, dessen Kunden, Patienten, Besucher, abgebildete Personen, Ansprechpartner und sonstige Personen, deren Daten der Auftraggeber bereitstellt.
3. Weisungen und Verantwortung
Televora verarbeitet Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, einschließlich hinsichtlich Drittlandübermittlungen, soweit nicht Unions- oder Mitgliedstaatenrecht eine Verarbeitung verlangt. In diesem Fall informiert Televora vorab, soweit das Recht dies erlaubt. Hauptvertrag, Produktkonfiguration, API-Aufrufe und Supportanweisungen gelten als dokumentierte Weisungen.
Hält Televora eine Weisung für datenschutzwidrig, informiert Televora den Auftraggeber unverzüglich und darf die Ausführung bis zur Bestätigung oder Änderung aussetzen. Der Auftraggeber ist für Zulässigkeit, Transparenz, Rechtsgrundlagen, Betroffeneninformationen und Datenminimierung verantwortlich.
4. Pflichten von Televora
- Vertraulichkeitsverpflichtung und angemessene Datenschutz-/Sicherheitsschulung aller zugriffsberechtigten Personen;
- Umsetzung und regelmäßige Bewertung der Maßnahmen aus Anlage 1;
- Unterstützung bei Betroffenenrechten, Datenschutz-Folgenabschätzungen, Konsultationen und Nachweisen nach Art. 28–36 DSGVO unter Berücksichtigung von Art und verfügbaren Informationen;
- keine direkte Antwort an Betroffene ohne Weisung, außer bei gesetzlicher Pflicht;
- Bereitstellung der notwendigen Informationen zum Nachweis der Pflichten und Mitwirkung an angemessenen Prüfungen.
5. Sicherheit und Datenschutzverletzungen
Televora trifft risikogerechte Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Eine Verletzung des Schutzes von Auftragsdaten wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden an dessen hinterlegte Sicherheitsadresse gemeldet. Soweit verfügbar umfasst die Meldung Art und Umfang, betroffene Kategorien, wahrscheinliche Folgen, ergriffene Maßnahmen und einen Kontakt. Fehlende Angaben werden ohne unangemessene Verzögerung nachgereicht.
Die Meldung ist kein Anerkenntnis einer Pflichtverletzung. Der Auftraggeber entscheidet über Meldungen an Behörden und Betroffene, soweit er Verantwortlicher ist.
6. Unterauftragsverarbeiter
Der Auftraggeber erteilt eine allgemeine Genehmigung für die im aktuellen Verzeichnis genannten Unterauftragsverarbeiter. Televora informiert mindestens 30 Tage vor einer beabsichtigten wesentlichen Änderung. Der Auftraggeber kann aus nachweisbaren datenschutzrechtlichen Gründen innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Können die Parteien keine angemessene Lösung finden, darf jede Partei den betroffenen Dienst außerordentlich kündigen.
Televora verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich zu im Wesentlichen gleichwertigen Datenschutzpflichten und bleibt dem Auftraggeber für deren Pflichterfüllung verantwortlich.
7. Drittlandübermittlungen
Televora veranlasst Drittlandübermittlungen nur auf Weisung, auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO. Soweit Standardvertragsklauseln erforderlich sind, werden die jeweils geltenden EU-Standardvertragsklauseln einschließlich Transfer-Folgenabschätzung und ergänzender Maßnahmen einbezogen. Details ergeben sich aus dem Unterauftragsverarbeiter-Verzeichnis.
8. Prüfungen
Der Auftraggeber darf einmal jährlich sowie anlassbezogen nach einem relevanten Vorfall prüfen. Vorrangig werden aktuelle Zertifikate, Berichte, Fragebögen und Remote-Nachweise genutzt. Vor-Ort-Prüfungen erfolgen mit mindestens 14 Tagen Vorlauf, während Geschäftszeiten, ohne Beeinträchtigung anderer Kunden und unter Vertraulichkeit. Der Auftraggeber trägt angemessene Kosten, sofern die Prüfung keinen wesentlichen Verstoß Televoras zeigt.
9. Rückgabe und Löschung
Nach Ende der Leistung gibt Televora nach Wahl des Auftraggebers Auftragsdaten in einem verfügbaren gängigen Format zurück und löscht sie anschließend, sofern keine gesetzliche Speicherungspflicht besteht. Der Abrufzeitraum beträgt mindestens 30 Kalendertage nach Abschluss des Übergangszeitraums. Produktivdaten werden danach gelöscht; verschlüsselte Sicherungen werden im regulären, dokumentierten Backupzyklus überschrieben und bis dahin gesperrt. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden getrennt und zweckbeschränkt gespeichert.
10. Haftung und Schlussbestimmungen
Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO; im Innenverhältnis ergänzend die wirksamen Haftungsregeln des Hauptvertrags. Änderungen dieses AVV bedürfen Textform. Bei Widersprüchen zu Datenschutzfragen geht dieser AVV dem Hauptvertrag vor.
Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen
- Zutritts-/Zugangskontrolle: kontrollierte Rechenzentren; individuelle Konten; rollen- und mandantenbasierte Berechtigungen; starke Passwortrichtlinien; administrative MFA als verbindliches Produktionsziel.
- Übertragung: TLS für externe Verbindungen; verschlüsselte administrative Zugänge; kurzlebige oder widerrufbare Geräte- und Sitzungs-Tokens.
- Speicherung: verschlüsselte Datenträger/Backups in der Produktionsarchitektur; getrennte Mandantenkennungen; private Objektspeicher und autorisierte Auslieferung.
- Integrität und Verfügbarkeit: Eingabevalidierung, Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse, Monitoring, Backups, Wiederherstellungs- und Notfallverfahren; lokale Player-Caches.
- Mandantentrennung: Tenant-Scoping in Datenbank und API, Berechtigungsprüfung vor Medien-, Export- und Screenzugriffen.
- Entwicklung und Betrieb: getrennte Umgebungen und Geheimnisse als Produktionsanforderung, Patch-/Schwachstellenmanagement, Review von Abhängigkeiten, Vorfall- und Berechtigungsprozesse.
- Datenschutz: Datenminimierung, definierte Löschfristen, Auftragskontrolle, Unterauftragsverarbeiterprüfung und Verfahren für Betroffenenanfragen.
Konkrete Verfügbarkeits-, RPO-/RTO- oder Zertifizierungswerte sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot zugesagt sind. Televora darf Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechend ersetzen, sofern das Schutzniveau nicht sinkt.